Satzung des Freundeskreises

Kammerchor der Frauenkirche und ensemble frauenkirche dresden

vom 27.01.2017, Änderungsfassung vom 28.03.2017 unter Einarbeitung der Änderungen vom 05.03.2017

 

 

Präambel: Der Lesbarkeit halber ist in dieser Satzung die geschlechtsneutrale Formulierung gewählt;
die männliche Form gilt grundsätzlich auch für weibliche Personen.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Name des Vereins lautet

Freundeskreis Kammerchor der Frauenkirche und ensemble frauenkirche dresden

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein stellt sich in den Dienst des Anliegens und der Aufgabe der Frauenkirche Dresden, die zu Toleranz und Frieden der Völker und Religionen untereinander mahnt, eine Stätte vielfältiger gottesdienstlicher Nutzung und der Begegnung ist und den Willen der Länder und Kirchen zum Aufbau eines gemeinschaftlichen Europas symbolisiert. Als musikalische Botschafter der Frauenkirche Dresden möchten der Kammerchor der Frauenkirche und das Orchester ensemble frauenkirche dresden die Frauenkirche als wichtiges Wahrzeichen der Stadt Dresden und als Friedenssymbol weltweit bekannt machen und die Botschaft von Frieden und Versöhnung in die nächste Generation tragen. Dabei soll an die Zerstörung der Frauenkirche im 2. Weltkrieg und ihren Wiederaufbau nach der deutschen Wiedervereinigung 1990 erinnert werden. Der Verein dient der Förderung der in diesem Zusammenhang stehenden und außerhalb der Frauenkirche stattfindenden Veranstaltungen der beiden in Satz 2 genannten Ensembles der Frauenkirche Dresden.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Insbesondere unterstützt der Verein die beiden in Absatz 1 Satz 2 genannten Ensembles der Frauenkirche Dresden durch die Pflege der künstlerischen und gesellschaftlichen Verbindungen zu Einrichtungen, Unternehmen und Persönlichkeiten, die an der Arbeit der Ensembles interessiert sind, und durch finanzielle Unterstützung.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder

 

Personenvereinigung werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt.

 

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:

ordentliche Mitglieder

jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

Fördermitglieder

Ehrenmitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet. Der entsprechende Antrag ist innerhalb eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Beendigung der juristischen

 

Person oder Personenvereinigung, bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der betreffenden juristischen Person, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Auf Antrag des betreffenden Mitglieds entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Antrag hat schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes zu erfolgen. Die Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ferner kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Vereinsbeiträgen im Rückstand ist. Zwischen dem Beschluss und der zweiten Mahnung müssen mindestens drei Monate liegen, in denen die Beitragsrückstände nicht beglichen wurden.

§ 5 Beiträge

 

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Ehrenmitglieder sind von den

 

Beiträgen befreit.

 

(2) Für die Höhe und Staffelung der Beiträge ist die Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Personen. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter immer der 1. oder 2. Vorsitzende.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden dieser durch ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten wird.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000 im Einzelfall sind für den Verein nur verbindlich, wenn die schriftliche Zustimmung von mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern erteilt ist.

(3) Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist bzw. der Verein aufgelöst ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1.
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem 1. oder 2. Vorsitzenden noch mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6)
Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf dem schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären.

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen wie solche regulärer Sitzungen.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan hat folgende Aufgaben:

a. Etscheidung über Aufgaben und Ziele der laufenden Vereinsarbeit im Rahmen der Satzung
b. ahl
des Vorstandes und der Kassenprüfer  - auf Antrag erfolgt die Wahl geheim -
c
. Erlass der Beitragsordnung

d. Entlastung des Vorstandes

e. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäß §3 Abs.3

f. Änderung der Satzung

g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h. Ernennung von Ehrenmitgliedern

i. Vorschlag von Kandidaten für den Beirat

k. Abberufung von Beiratsmitgliedern

 

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, Fördermitglieder, jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragene Stimme können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederver-sammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben, das auch in elektronischer Form, zum Beispiel durch E-Mail versandt werden kann, gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse gerichtet ist (Postanschrift, Faxanschluss, e-Email- Adresse).

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser abwesend, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

(6) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes, des Datums sowie des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Vom Versammlungsleiter ist ein Protokollführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollant zu unterzeichnen.

 

§ 9 Beirat

 

(1) Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand und die Mitgliederversammlung in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

 

(2) Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand ernannt und entweder von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand abberufen.

 

(3) Die Mitglieder des Beirats haben das Recht, an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilzunehmen, soweit der Vorstand oder die Mitgliederversammlung dem nicht widerspricht. Ihnen kann von Fall zu Fall ein Rederecht eingeräumt werden.

(4) Die Mitglieder des Beirates treffen sich nach Bedarf zur Beratung und übernehmen in Abstimmung mit dem Vorstand operative Aufgaben. Die einzelnen Beiratsmitglieder berichten von ihren Aufgabenbereichen auf Anfrage an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

§ 10 Kassenprüfung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die jährlich der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

(2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

 

§ 11 Auflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines in § 2 benannten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Frauenkirche Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

Vorstandsmitglieder:
1. Vorsitzende - Cornelia Rabeneck
stellv. 2. Vorsitzender - Hans-Christian Hoch
Schatzmeister - Christoph Hein
Marketing - Monika Schneider
Künstlerischer Berater - Matthias Grünert
Kommunikation - Tobias Glöckler
Kommunikation - Jörg Hassenrück
Kommunikation - Jörg Fassmann .